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Am meisten profitieren bereits diejenigen, die sich eine private Photovoltaikanlage (PV) aufs Dach setzen.
Hier wurde die Einspeisevergütung erhöht von ca 6,5 auf 8,2 Cent je eingespeister überschüssiger Kilowattstunde.
Die 70% Kappung, die bislang verhindert hat, dass eine PV-Anlage mehr als 70% der maximalen Stromerzeugung ins Netz einspeisen durfte, ist abgeschafft, ebenso die komplizierte und hinderliche EEG-Umlage.
Auch die komplizierte Regelung zur Einkommensteuer ist de facto angeschafft. Besitzern von PV-Anlage, die kleiner als 30kWp sind, brauchen sich um die Einkommensteuer nicht mehr kümmern.
Der Knüller kam per 1.1.2023: die Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen, die ab 2023 ins Netz gehen, ist auf 0% reduziert! Dadurch wird Photovoltaik für private Hausbesitzer noch viel attraktiver.
Die wichtigsten Änderungen im Detail:
Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG): Hier wird die größte Novelle seit Bestehen dieses ur-grünen Gesetzes umgesetzt. Vor allem Windenergie an Land und Photovoltaik werden hier entfesselt, mit dem Ziel bis 2030 80 Prozent des Stroms erneuerbar zu produzieren.
Das Windenergie auf See Gesetz (WindSeeG): Es regelt die Förderung und Installation von Windenergie auf dem Meer, unter anderem durch neue Förderdesigns und eine Zielsetzung von 70 Gigawatt Ausbau.
Das Wind an Land Gesetz (WaLG): Mit diesem neuen Gesetz werden verbindliche Flächenziele für den Ausbau der Windenergie an Land bundeslandscharf festgeschrieben.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Nach langjähriger Debatte wird hier eine Austarierung von Artenschutz und EE-Ausbau vorgenommen, an der vergangene Regierungen stets gescheitert sind.
Mit dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG) sichern wir ab, dass die Bundesregierung am Gasmarkt handlungsfähig bleibt und ggf. systemrelevante Energieversorger unterstützen kann.
Darüber hinaus werden in den umfangreichen Artikelgesetzen auch weitere Gesetze geändert, entweder als eigenständiges Projekt wie das Gebäudeenergiegesetz oder das Energieumlagengesetz (ENUG), das Regelungen zu allen Umlagen und Abgaben bei Energie zusammenführt oder als Folgeänderung andere Gesetze, wie etwas das BauGB im Rahmen des WaLG.
Fragen & Antworten
1. Welche neuen Ausschreibemengen gibt es?
Bei der Windenergie an Land werden die Ausbauraten auf ein Niveau von 10 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Windenergieanlagen an Land im Umfang von insgesamt rund 115 GW in Deutschland installiert sein sollen
Bei der Solarenergie werden die Ausbauraten auf ein Niveau von 22 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Solaranlagen (Dachanlagen und Freiflächenanlagen einschließlich der besonderen Solaranlagen) im Umfang von insgesamt rund 215 GW in Deutschland installiert sein sollen. Dieser Wert liegt sogar über dem im Koalitionsvertrag für diese Legislatur vorgesehenen Wert von 200 GW.
Die bisherigen besonderen Solaranlagen, also die sog. „Agri-PV“, schwimmende PV und Parkplatz-PV, erhalten eine dauerhafte Perspektive. Sie werden von der Innovationsausschreibungsverordnung in das EEG 2023 überführt und in die Ausschreibungen für die Freiflächenanlagen („Solaranlagen des ersten Segments“) integriert. Zudem werden die sog. „Moor-PV“-Anlagen künftig als besondere Solaranlagen eingeordnet
2. Ist nun auch die Teileinspeisung von PV-Strom bessergestellt worden?
Ja. Die Vergütung für Teileinspeisung von Strom aus PV-Anlagen bis 10 kW liegt bei 8,6 Cent pro Kilowattstunde. Die Vergütung für Volleinspeisung von Strom aus PV-Anlagen bis 10 kW liegt bei 13,4 Cent pro Kilowattstunde. Voll- und Teileinspeiseanlagen können in Zukunft parallel auf einem Dach installiert sein.
3. Warum muss der teileingespeiste Strom überhaupt schlechter gestellt sein?
Das Beihilferecht der EU ist hier ausschlaggebend. Bei Teileinspeisung gibt es einen Gegenwert des Betreibers für Eigennutzung: Der Wert des Eigenverbrauchs muss bei der Vergütung darum einberechnet werden.
4. Ab wann gilt die neue Vergütung?
Mit dem Tag der Übernahme des Gesetzes ins Amtsblatt treten die neuen Sätze in Kraft. Das wird voraussichtlich Ende Juli oder in der ersten Augusthälfte sein.
5. Was hat sich bei der Parkplatz-PV geändert?
Auch die Parkplatz-PV wird von der Innovationsausschreibungsverordnung in das EEG 2023 überführt und in die Ausschreibungen für die Freiflächenanlagen („Solaranlagen des ersten Segments“) integriert.
6. Was passiert mit der EEG-Umlage?
Bereits jetzt ist die EEG Umlage auf Null Cent gesenkt und wird vollständig über den Haushalt finanziert. Mit den nun beschlossenen Änderungen wird die Umlage dauerhaft abgeschafft. Infolge dessen fallen künftig keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt an.
7. Inwiefern hat sich die Flächenkulisse für Freiflächen-PV verbessert?
Im Entwurf des EEG 2023 wurde die Förderung von Agri-PV auf Ackerland neu eingeführt, also hoch aufgestellter Solaranlagen, unter denen Landwirtschaft möglich ist. Darüber hinaus wurde in der parlamentarischen Beratung nun auch eine begrenzte Öffnung von Grünland eingeführt. Und PV-Freiflächenanlagen dürfen zukünftig auf Seitenstreifen stehen, die 500 Meter vom Rand der Autobahn gemessen werden, statt wie bisher 200 Meter.
8. Ändert sich etwas bei der Installation von Solar-Kleinanlagen (Balkon-PV)?
Das ist geplant. Der Bundestag hat die Regierung beauftragt, sich die Hemmnisse in diesem Bereich vorzunehmen und Vorschläge zu machen, um die Verfahren zu vereinfachen. Die Anmeldungen im Marktstammdatenregister, genauso wie die Anforderungen beim Netzanschluss, sollen vereinfacht werden.
9. Was hat sich bei Ausschreibungen für PV auf Mooren getan?
Es wird eine eigene neue Vergütungskategorie für Freiflächenanlagen auf entwässerten Moorböden geschaffen, die zu diesem Zweck wiedervernässt werden. Sie erhalten aufgrund ihrer höheren Kosten auch einen Bonus in den Ausschreibungen.
10. Was hat sich beim Bürokratieabbau bei PV getan?
Die Anmeldung einer PV-Anlage wird einfacher! Der mehrstufige Antragsprozess wird endlich auf eine Stufe verkürzt und Netzbetreiber müssen auf ihrer Website genaue und verständliche Informationen für die Anmeldung bereitstellen.
11. Was verbessert sich bei der Nutzung des Stroms?
Es wird endlich die Wirkleistungseinspeisung von 70% bei neuen Anlagen von einer Größe bis 25 kW fallen, also wird die Spitzenkappung bei kleinen PV-Anlagen aufgehoben.
12. Was ist die Neuigkeit bei Mieterstrom?
Der 100-kW-Deckel auf Mieterstromanlagen wird endlich fallen.
13. Energy Sharing Zukünftig soll Eigenverbrauch nicht nur vom eigenen Dach, sondern auch innerhalb des eigenen Quartiers möglich sein. An diesem Thema wird in den nächsten Monaten weitergearbeitet und die Bundesregierung wird hier neue Vorschläge machen. Das europäische Strommarktrecht gibt vor, dass bei Belieferung Dritter bestimmte Regelungen beachtet werden müssen. Daher ist es komplex, hier neue Regelungen zu finden.
14. Ab wann fällt die Steuererklärungspflicht mehr für Anlagen bis 30 kW? Das Finanzministerium ist hierfür zuständig. Die grüne Fraktion wird das noch einmal einbringen. In Der Sache besteht hier Einigkeit, dass es geändert werden muss.
15. Was verbessert sich für den Denkmalschutz? Da Erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse sind, sind auch Denkmäler kein Tabu mehr und auch hier müssen EE in der Abwägung berücksichtigt werden. Denkmalschutz wird nicht mehr in jedem Fall über dem Rechtsgut der Erneuerbaren stehen.
16. Was hat sich bei Floating-PV/schwimmender PV geändert? Auch die Floating-PV wird von der Innovationsausschreibungsverordnung in das EEG 2023 überführt und in die Ausschreibungen für die Freiflächenanlagen („Solaranlagen des ersten Segments“) integriert. Floating-PV ist nun möglich mit einem Abstand von 40 Metern zum Ufer.
17. Ist es möglich, Photovoltaik auf Windvorranggebieten zu errichten? Das könnten regionale Planungsverbände vorsehen, wenn wir das Thema dort einbringen.
18. Ist auch der Netzausbau ein Thema?
Auch der Netzausbau ist im Energiewirtschaftsgesetz als im überragenden öffentlichen Interesse eingestuft worden, auch der Verteilnetzausbau. Die Änderungen führen zu schnelleren Planungs- und Genehmigungsverfahren. Diese können zukünftig gebündelt und vereinfacht werden. Außerdem haben wir die rein elektronische Auslegung von Unterlagen eingeführt. In bestimmten Fällen wird auf eine Bundesfachplanung verzichtet. Außerdem werden Netzanschlussprozesse vereinfacht und digitalisiert.
19. Was bedeutet das Wind-an-Land-Gesetz für Bayern?
Das Wind-an-Land-Gesetz sichert ab, dass in Deutschland insgesamt 2 Prozent der Landesfläche für den Bau von Windenergie ausgewiesen werden. Im Jahr 2027 müssen die Zwischenziele erreicht werden. Die Bundesländer haben gemäß ihrer Fläche und des Potenzials unterschiedliche Flächenziele zugewiesen bekommen. Bayern muss 2027 1,1 Prozent sowie 2032 1,8% seiner Fläche für Windenergie ausweisen. Aktuell hat Bayern lediglich 0,5 Prozent der Fläche ausgewiesen, wovon nur die Hälfte tatsächlich mit Windrädern bebaut ist.
20. Was passiert mit 10-H?
Die CSU-Landtagsfraktion hat auf Druck aus Berlin bereits vor Wochen eine 10-H „Light“ Regel vorgelegt, nach der in Windvorranggebieten jetzt nur noch 1000 Meter Abstand gelten sollen. Dies, sowie die Vorstellung, dass Windkraft sich vor allem nur im Wald und an Autobahnen abspielen kann und damit die Gesamtberechnung, hat das BMWK aber nicht überzeugt. Weder sind 800 Windräder mit dem Konzept der CSU realistisch noch würden diese für den Energiebedarf Bayerns ausreichen.
Das Wind-an-Land-Gesetz besagt zwar, dass Bundesländer weiter landesgesetzliche Mindestabstände festlegen können, aber sicherstellen müssen, dass sie ihre Flächenziele aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz erreichen und so ihren Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Tun sie das nicht, werden die gesetzlichen Abstandsregeln außer Kraft gesetzt. Damit wird 10-H früher oder später Geschichte sein, da Bayern damit die Ausbauziele NICHT erreichen kann. Wenn die Flächenziele nicht erreicht werden, sollen Windenergieanlagen in der betroffenen Region im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig sein.
21. Sind Windanlagen nun auch in Landschaftsschutzgebieten möglich?
Ja, Landschaftsschutzgebiete wurden generell geöffnet.
22. Was passiert, wenn das Wind-an-Land-Gesetz durch Verhinderungsplanung umgangen wird? Es sind bspw. Höhenbeschränkungen für Windräder durch das Gesetz ausgeschlossen. Das BMWK wird die regionalen Berechnungen jeweils prüfen, so ist das Wind-an-Land-Gesetz auch deswegen entstanden, weil die vorgelegten Berechnungen der bayerischen Staatsregierung für 800 Windräder unrealistisch waren.
23. Was hat sich beim Thema Wind & Naturschutz geändert? Es wird mit einer Beschränkung der sogenannten „sensiblen Gebiete“ auf Natura2000-Gebieten mit kollisionsgefährdeten Arten mehr Raum für einen Gang in die artenschutzrechtliche Ausnahme gegeben. Bei der Erfassung von Brutplätzen wird in Zukunft keine Neukartierung oder Untersuchung mehr vorgenommen, sondern auf eine Nutzung von Daten aus vorliegenden Datenbanken zurückgegriffen. Aus grüner Sicht muss dies ein Ansporn sein, die Datenerfassung besser, zugänglicher, einheitlicher und vollständiger zu sichern.
24. Stimmt es, dass es bei der Wasserkraft nun letztendlich doch keine Änderung bei der Förderung gibt? Das stimmt, die EEG-Förderung bleibt die Gleiche wie bisher, auch für neue Anlagen. wichtig ist uns weiterhin, dass die Direktvermarktung, wo es geht, unterstützt (aktuell ist die Direktvermarktung sogar profitabler als die Vergütung) und die Ertüchtigung hin zu noch ökologischeren Anlagen gefördert wird. Außerdem wird die Wasserkraft auch als überragendes öffentliches Interesse eingestuft.
25. Was ist mit der Biomasse? Die Förderung der Biomasse wird stärker fokussiert auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke, damit die Bioenergie ihre Stärke als speicherbarer Energieträger zunehmend systemdienlich ausspielen kann und einen größeren Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung leistet. Zu diesem Zweck darf Biomethan künftig nur noch in hochflexiblen Kraftwerken eingesetzt werden, die höchstens an 10 Prozent der Stunden eines Jahres Strom erzeugen. Zugleich entfällt die Größenbegrenzung von bisher 10 MW für Biomethananlagen. Die Ausschreibungsmengen bei Biogas und Biomethan werden schrittweise so verschoben, dass sie dieser neuen Rolle der Bioenergie entsprechen. Darüber hinaus wird die Vergärung von Wirtschaftsdünger in Güllekleinanlagen stärker angereizt, wobei auch Anreize für einen Einsatz von überjährigem Kleegras gesetzt werden. Im Übrigen wird die Bundesregierung in Umsetzung des Koalitionsvertrages in dieser Legislaturperiode eine nachhaltige Biomasse-Strategie erarbeiten. Die Ergebnisse dieser Strategie werden anschließend gesetzlich umgesetzt; dies kann sich u.a. auch auf die vorgesehenen Ausschreibungsvolumen im EEG 2023 auswirken.
26. Was sind die Verbesserungen bei der BürgerInnenbeteiligung?
Im Interesse der Akteursvielfalt, der Akzeptanz vor Ort, der lokalen Wertschöpfung und des Bürokratieabbaus werden mehr Wind- und Solarprojekte von den Ausschreibungen ausgenommen. Bürgerenergieprojekte können demnach künftig nach § 22b EEG 2023 auch realisiert werden, ohne dass sie zuvor an einer Ausschreibung teilnehmen müssen. Dies ist aufgrund der Vorgaben der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission auf Windprojekte bis 18 MW und Solarprojekte bis 6 MW begrenzt. Außerdem werden Bürgerenergie-Dachsolarprojekte ebenfalls ausgenommen!
Es soll außerdem zum 3. Quartal 2022 ein neues Förderprogramm beim BAFA aufgelegt werden. Ziel ist es, mit Zuschüssen die Bürgerenergiegesellschaften in der Planungs- und Genehmigungsphase für Windenergieanlagen an Land zu unterstützen. Damit wird ein entscheidendes Risiko zur Entwicklung von derartigen Projekten bis zum Abschluss des Genehmigungsprozesses von Windenergieanlagen minimiert und die Akteursvielfalt gestärkt. Das Förderprogramm ergänzt damit die Bestimmungen im neuen EEG 2023, in der Bürgerenergieprojekte nach erfolgter Genehmigung Zugang zur Förderung des Stroms aus Windenergieanlagen haben.
27. Ist noch mehr BürgerInnenbeteiligung geplant?
Ja, das BMWK prüft Regelungen, ähnlich wie in Mecklenburg-Vorpommern, die Betreiber*innen von Windenergieanlagen dazu verpflichten, Menschen vor Ort ein Angebot zur Beteiligung an den Anlagen zu machen.
Die Grundidee des Gesetzes ist die Verpflichtung von Projektträgern, für neue Windparks eine haftungsbeschränkte Gesellschaft zu gründen und Anteile von mindestens 20 Prozent dieser Gesellschaft den unmittelbaren Nachbarn zur Beteiligung anzubieten. Ein Anteil darf maximal 500 Euro kosten.
28. Was ändert sich für die Kommunen als Aktive für die Energiewende?
Bei der Definition von Bürgerenergiegesellschaften werden auch kommunale Zusammenschlüsse einbezogen.
Die finanzielle Beteiligung der Kommunen wird im Lichte der ersten Erfahrungen mit dieser neuen Bestimmung maßvoll überarbeitet und weiterentwickelt. Insbesondere wird die finanzielle Beteiligung auch bei Windenergieanlagen an Land in der sonstigen Direktvermarktung ermöglicht. Auch bestehende Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen können künftig die Kommunen finanziell beteiligen und werden dafür straffrei gestellt; ihre Kosten werden in derselben Weise wie bei Neuanlagen erstattet. Im Interesse des Naturschutzes können die Kommunen schließlich bei (geförderten und ungeförderten) Freiflächenanlagen naturschutzfachliche Vorgaben machen.
29. Was ist drin für grünen Wasserstoff?
Es wird Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung geben.
Es sollen auf Basis einer neuen Verordnung innovative Konzepte erneuerbarer Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung gefördert und dadurch der Markthochlauf der Wasserstofftechnologie befördert werden.
Dazu werden Anlagenkombinationen gefördert, bei denen Erneuerbare-Energien-Anlagen als Energielieferant um einen lokalen chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas ergänzt werden. Dieser soll überschüssigen Strom des Energielieferanten speichern, um ihn zu einem späteren Zeitpunkt in das Stromnetz einzuspeisen. Dieses Gesetz enthält hierfür mit § 88e EEG 2021 eine Verordnungsermächtigung; die entsprechende Verordnung soll noch im Jahr 2022 erlassen werden. Zugleich werden neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen auf Wasserstoff ausgerichtet werden („H2-ready“)
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